DAs Formular ist online und kann heruntergeladen werden, Formualr: Stadt Düsseldorf

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass das Amt für Einwohnerwesen bestimmten Personengruppen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen darf, wenn die Betroffenen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Zur Information der Bürger wird deshalb einmal jährlich das Verfahren erläutert. Falls Betroffene bereits früher Widerspruch eingelegt haben, ist ein erneuter Widerspruch nicht erforderlich.

Die Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

1.) Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden
Nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes ist das Einwohnermeldeamt verpflichtet, dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich Daten zu Personen (Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift) mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, zu übermitteln. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 BMG widersprochen haben.

2.) Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Mandatsträger sowie Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
Nach § 50 Abs. 2 BMG darf das Einwohnermeldeamt auf Verlangen Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Eine Veröffentlichung von Jubiläumsdaten durch Presse und Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

3.) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG folgende Daten dieser Familienangehörigen:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 42 Abs. 3 BMG widersprochen haben.
Ein Widerspruch gegen diese Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

4.) Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage
Nach § 50 Abs. 3 BMG darf das Einwohnermeldeamt Adressbuchverlagen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern Auskünfte aus dem Melderegister über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschrift
sämtlicher Einwohner erteilen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

5.) Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Nach § 50 Abs. 1 BMG darf das Einwohnermeldeamt Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft aus dem Melderegister über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, die Tatsache
von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 50 Abs. 5 BMG widersprochen haben.

Widerspruch bedarf der Schriftform

Der jeweilige Widerspruch ist schriftlich – unter Angabe des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums – an die Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister, – Amt für Einwohnerwesen -, 40200 Düsseldorf, zu richten.

Ein entsprechender Vordruck steht hier zur Verfügung.

Der jeweilige Widerspruch kann auch in den Bürgerbüros zur Niederschrift abgegeben werden:

Bürgerbüro

  • im Dienstleistungszentrum, Willi-Becker-Allee 7
  • Bilk, Bachstraße 145,
  • Oberkassel, Luegallee 65,
  • Kaiserswerth, Kaiserswerther Markt 35,
  • Rath, Münsterstraße 508,
  • Gerresheim, Neusser Tor 8,
  • Eller, Gertrudisplatz 8,
  • Benrath, Benrodestraße 46,
  • Wersten/Holthausen, Bahlenstraße 178-180 (im Falkenbergcenter, 3. OG),
  • Garath, Frankfurter Straße 231,
  • Kfz-Zulassungsstelle, Höherweg 101,
  • Unterbach, Breidenplatz 8

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