Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte in dem Verfahren, Foto: Symbolbild

Wer Mitglied der Partei “Alternative für Deutschland“ (AfD) ist, gilt waffenrechtlich als unzuverlässig. Das hat die 22. Kammer der Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgestellt und damit die Klagen eines Ehepaars gegen den Entzug ihrer Waffenbesitzkarten abgewiesen. Die Kläger sind mit dem Urteil verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und Munition abzugeben oder zu vernichten.

Die Kammer begründet ihr Urteil so: „Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führt nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stellt die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar. Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt hat.“

Da die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung personenbezogen sei, werden das Parteienprivileg des Art. 21 GG durch das Urteil nicht verletzt. Parteienrechte sein nach geltender Rechtssprechung auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden können.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Berufung am Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen zugelassen. Aktenzeichen: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23

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